FG Hessen - Urteil vom 06.06.2002
3 K 2566/01
Normen:
AO § 42 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 ; EStG § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1277

Kindergeld; Einkünfte; Bezüge; Werbungskosten; Gestaltungsmissbrauch; Miete; Raum; Eltern; Kind; Ausbildungsbedingte Kosten; Ausbildung; Kindergeld - Anmietung von Zimmern in der Wohnung der Eltern als Gestaltungsmissbrauch

FG Hessen, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 3 K 2566/01

DRsp Nr. 2002/13778

Kindergeld; Einkünfte; Bezüge; Werbungskosten; Gestaltungsmissbrauch; Miete; Raum; Eltern; Kind; Ausbildungsbedingte Kosten; Ausbildung; Kindergeld - Anmietung von Zimmern in der Wohnung der Eltern als Gestaltungsmissbrauch

1. Bei Überlassung von Räumen durch die Eltern an ein mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebendes Kind gegen Zahlung eines Geldbetrages liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor. Die als "Mietzins" erklärten Zahlungen sind als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten. 2. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mindern als ausbildungsbedingte Kosten die Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 ; EStG § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 62 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater von drei Kindern, die 1980, 1982 und 1988 geboren worden sind. Streitig ist die Kindergeldberechtigung des Klägers für den am xx.xx.1980 geborenen Sohn C im Jahr 2000. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: