FG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.1998
14 K 7399/97 Kg
Normen:
EStG § 2 ; EStG § 9 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz;

Kindergeld; Einkünftegrenze; Ausbildungskosten; besondere Ausbildungszwecke - Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke verwendet

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1998 - Aktenzeichen 14 K 7399/97 Kg

DRsp Nr. 2001/1645

Kindergeld; Einkünftegrenze; Ausbildungskosten; besondere Ausbildungszwecke - Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke verwendet

Die Verwendung von Einkünften für besondere Ausbildungszwecke i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz EStG erfordert einen individuellen, ausbildungsbedingten Sonderbedarf, der nach Art. und Höhe über das Übliche hinausgeht. Hierzu zählen nicht die regelmäßig bei nahezu allen Studierenden anfallenden Aufwendungen.

Normenkette:

EStG § 2 ; EStG § 9 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ab 1.1.1997 Kindergeld für seinen Sohn X, geboren am xx.xx.xxxx zusteht.

Der Sohn des Klägers studiert an der Fachhochschule in X-Stadt und übt daneben eine Tätigkeit bei einer Versicherungsgesellschaft aus.