FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2000
14 K 7012/99 Kg
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ZDG § 35 Abs. 1 ; WSG § 9 Abs. 1 ; WSG § 9 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1258

Kindergeld; Einkünftegrenze; Zivildienst; Entlassungsgeld; Wirtschaftliche Zurechnung; Ausbildungszeitraum - Zivildienst-Entlassungsgeld gehört in voller Höhe zu dem sich unmittelbar anschließenden Ausbildungszeitraum

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 14 K 7012/99 Kg

DRsp Nr. 2001/1522

Kindergeld; Einkünftegrenze; Zivildienst; Entlassungsgeld; Wirtschaftliche Zurechnung; Ausbildungszeitraum - Zivildienst-Entlassungsgeld gehört in voller Höhe zu dem sich unmittelbar anschließenden Ausbildungszeitraum

1. Das anlässlich der Ableistung des Zvildienstes gewährte Entlassungsgeld ist bei der Berechnung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes wegen seines Charakters als kurzfristige Überbrückungshilfe wirtschaftlich in voller Höhe einem sich unmittelbar anschließenden Ausbildungszeitraum zuzuordnen. Eine Aufteilung auf mehrere Jahre des Ausbildungszeitraums kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieser 5 Monate vor Jahreswechsel beginnt. 2. Der Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ZDG § 35 Abs. 1 ; WSG § 9 Abs. 1 ; WSG § 9 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des am 12. September 1977 geborenen A. Der Sohn leistete in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1998 Zivildienst. Ausweislich des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16. Juni 1998 stand dem Sohn des Klägers am Entlassungstag gemäß § 35 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes - ZDG - ein Entlassungsgeld in Höhe von 1.500,- DM zu.