Der Kläger ist Vater der Kinder B, geboren am 30.12.1970, und N, geboren am 09.09.1974. Die Kinder vermieten Grundbesitz und haben vor 1995 größere Erhaltungsaufwendungen für den Grundbesitz getätigt. Von der Verteilungsmöglichkeit nach § 82 b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) haben sie keinen Gebrauch gemacht, sondern die Aufwendungen in vollem Umfange als Werbungskosten abgezogen. In den Jahren ab 1995 wurden bei beiden Kindern Beträge im Wege des Verlustvortrags nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Sonderausgaben abgezogen. Im Jahre 1996 erzielte die Tochter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 24.621 DM. Hierin waren Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit von monatlich 750 DM enthalten.
Wegen eines Verlustabzuges nach § 10 d des EStG betrug das zu versteuernde Einkommen null DM.
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