BFH - Urteil vom 12.05.2000
VI R 143/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 2000, 1666
BB 2001, 289
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen VI R 143/99

DRsp Nr. 2000/6380

Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

»1. Die Berufsausbildung eines Kindes endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 2. Vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Berufsausbildung jedoch bereits dann beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Berufsausbildung eines Kindes erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet oder bereits dann, wenn das Kind in unmittelbarem Anschluss an die Erbringung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine seiner Ausbildung entsprechende Vollzeit"erwerbs"tätigkeit aufnimmt.