I. Der 1978 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) leistete bis 31. März 2000 seinen Wehrdienst. Im März 2000 wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 2 462,50 DM ausbezahlt.
Ab April 2000 studierte S an einer Fachhochschule. Den Antrag des Klägers, ihm für S Kindergeld ab April 2000 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) ab, weil die Einkünfte und Bezüge des S den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Streitig war nur, ob bei den Bezügen auch das Entlassungsgeld zu erfassen war. Der Einspruch blieb erfolglos.
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