I. Die im März 1978 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1999 Studentin. Die Klägerin, die fortlaufend Kindergeld für ihre Tochter erhielt, hatte im November 1998 voraussichtliche monatliche Einnahmen der Tochter von etwa 490 DM erklärt. Mit der im Januar 2000 bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) eingegangenen Erklärung über die Einkünfte und Bezüge der Tochter im Jahre 1999 erklärte die Klägerin Bezüge der Tochter aus einer Unfallversicherung in Höhe von 3 644 DM. Nach dem beigefügten Bescheid der Unfallkasse hatte die Tochter im September 1999 die Nachzahlung einer Unfallrente in Höhe von 18 155,03 DM mit Rückwirkung ab 12. Juni 1995 erhalten.
Der Beklagte hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für 1999 unter Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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