FG Köln - Urteil vom 22.04.2005
15 K 7573/01
Normen:
EStG (1999) § 32 Abs. 4 Satz 2, 7 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1885

Kindergeld: Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte des volljährigen Kindes in Berufsausbildung

FG Köln, Urteil vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 15 K 7573/01

DRsp Nr. 2005/17843

Kindergeld: Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte des volljährigen Kindes in Berufsausbildung

1. Als "Bruttoeinkünfte" des Kindes gilt nicht die Summe der nach Lohnsteuerkarte nachgewiesenen, sondern die Summe der höheren Einkünfte nach den Vereinbarungen des Ausbildungsvertrages, weil Verzichte des Kindes unbeachtlich sind. 2. Von dem Bruttoarbeitslohn sind lediglich die Beträge abzusetzen, die bei dem Kind Werbungskosten darstellen würden, nicht jedoch der von ihm gezahlte Anteil am Gesamtversicherungsbeitrag [...], st. Rspr. des BFH, ... a.A. neuerdings BVerfG-Beschluss v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911 = FR 2005, 706.

Normenkette:

EStG (1999) § 32 Abs. 4 Satz 2, 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, für 1999 Kindergeld für dessen am 00.00.1977 geborenen Sohn K zu erhalten.