FG München - Urteil vom 26.01.2015
7 K 2803/14
Normen:
EStG § 77;

Kindergeld Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten

FG München, Urteil vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 7 K 2803/14

DRsp Nr. 2015/11153

Kindergeld Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten

1. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen. 2. Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist (vgl. z. B. BFH v. 23.7.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 77;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Einspruchsverfahren.