FG Niedersachsen - Urteil vom 30.01.2002
2 K 410/98 Ki
Normen:
BSHG § 77 ; EStG § 74 Abs. 5 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 3 ;

Kindergeld; Erstattung; Sozialhilfe; Eigenes Kind; Pflegekind; Jugendhilfeträger - Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen aus dem Kindergeld für eigene und Pflegekinder

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 2 K 410/98 Ki

DRsp Nr. 2002/14630

Kindergeld; Erstattung; Sozialhilfe; Eigenes Kind; Pflegekind; Jugendhilfeträger - Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen aus dem Kindergeld für eigene und Pflegekinder

1. Zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen aus dem Kindergeld für eigene Kinder und Pflegekinder. 2. Der Jugendhilfeträger, der einer Kindesmutter Sozialhilfe gewährt, hat aus dem Kindergeld für die eigenen Kinder der Sozialhilfeempfängerin keinen Erstattungsanspruch, wenn er als nachrangiger Leistungsträger (Sozialhilfeträger) seine Leistung auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (Familienkasse) erbringen muss. 3. Der Jugendhilfeträger, der einer Kindesmutter Sozialhilfe gewährt, hat aus dem Kindergeld für die Pflegekinder der Sozialhilfeempfängerin keinen Erstattungsanspruch, wenn er als nachrangiger Leistungsträger (Sozialhilfeträger) seine Leistung auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (Familienkasse) erbringen muss.

Normenkette:

BSHG § 77 ; EStG § 74 Abs. 5 ; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Arbeitsamt aus einer Kindergeldnachzahlung einen Teilbetrag einbehalten und an den beigeladenen Landkreis erstatten durfte, weil dieser der Klägerin Sozialhilfe gewährt hatte.