FG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.2002
2 K 89/97 Ki
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 74 Abs. 5 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kindergeld; Erstattungsanspruch; Sozialleistungsträger; Familienkasse; Abrechnungsbescheid - Ein Erstattungsanspruch kann von einem Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 89/97 Ki

DRsp Nr. 2002/18178

Kindergeld; Erstattungsanspruch; Sozialleistungsträger; Familienkasse; Abrechnungsbescheid - Ein Erstattungsanspruch kann von einem Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden

1. Auch Streitigkeiten zwischen einem Sozialleistungsträger und der Familienkasse über Kindergeld-Erstattungsansprüche sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, sodass für derartige Klagen der Finanzrechtsweg gegeben ist. 2. Ein Abrechnungsbescheid kann auch gegenüber einem Träger der Sozial- oder Jugendhilfe ergeben. Das gilt auch für Fälle, wenn es um einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG 1996 in Verbindung mit § 104 SGB X geht und Streit zwischen den Leistungsträgern über das Bestehen und Erlöschen des Kindergeldanspruchs besteht. 3. Bei Streit um die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist vor einer Klageerhebung die vorherige Erteilung eines Abrechnungsbescheids erforderlich. Das gilt auch in Fällen von Erstattungsansprüchen auf Kindergeld.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 31 Satz 3 ; EStG § 74 Abs. 5 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: