FG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2001
11 K 62/98 Ki
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;

Kindergeld; Erwerbsunfähigkeit; Behinderung; Sachverständigengutachten; Arbeitsamtsarzt; Beweislast; Sachaufklärungspflicht - Keine gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bei behinderungsbedingter Erwerbsunfähigkeit des Kindes

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 11 K 62/98 Ki

DRsp Nr. 2001/10738

Kindergeld; Erwerbsunfähigkeit; Behinderung; Sachverständigengutachten; Arbeitsamtsarzt; Beweislast; Sachaufklärungspflicht - Keine gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bei behinderungsbedingter Erwerbsunfähigkeit des Kindes

1. Die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. 2. Weigert sich der Kindergeldberechtigte, das Kind dem arbeitsamtsärztlichen Dienst vorzustellen, um die Frage der behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit dort klären zu lassen, handelt er rechtsmissbräuchlich und verringert dadurch die dem Gericht auferlegte Sachaufklärungspflicht (Beweislastreduzierung). 3. Das Gericht ist bei einer derartigen Situation nicht gehalten, ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Frage der behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit des Kindes einzuholen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Kindergeld für ihren 1972 geborenen Sohn A beanspruchen kann.