Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerde wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 169, unter II. 3. a der Gründe) entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung ist und er deshalb die Familienkasse bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht bindet. Die Familienkasse hat die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen vielmehr selbständig und in eigener Verantwortung zu treffen. Der Umfang ihrer Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 88 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 155 Abs. 6 der Abgabenordnung -- AO 1977-- und § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).
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