I. Streitig ist, ob die Bezüge und Einkünfte der am ... 1978 geborenen Tochter A des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mehr als 7 188 EUR im Kalenderjahr 2002 betragen haben.
A legte am 11. Dezember 2001 ihre Abschlussprüfung an der Hochschule ... ab. Ab 1. Februar 2002 begann sie ihr Referendariat als Lehreranwärterin in B. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2002 vom 28. April 2003 betrugen ihre Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 11 344 EUR, Werbungskosten wurden in Höhe von 1 144 EUR berücksichtigt, so dass sich ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf 10 200 EUR beliefen.
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