Es trifft zwar durchaus zu, daß die starre Einkommensgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Fällen geringfügiger Über- bzw. Unterschreitung Ungleichheiten mit sich bringt. Insoweit kann eine andere Regelung zweckmäßiger sein. Verfassungswidrig ist das Gesetz aus diesem Grunde jedoch nicht.
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