BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 89/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2246
BFH/NV 2000, 1543
BFHE 192, 477
BStBl II 2000, 580
DB 2000, 2203
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Kindergeld/-freibetrag für behinderte Kinder

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 89/99

DRsp Nr. 2000/8376

Kindergeld/-freibetrag für behinderte Kinder

»Ein etwaiger Wohnwert einer Heimunterbringung gehört grundsätzlich zum behinderungsbedingten Mehrbedarf eines behinderten Kindes und stellt deshalb keinen anzusetzenden Bezug dar.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1962 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist schwerbehindert. In ihrem Schwerbehindertenausweis sind u.a. die Merkzeichen G (gehbehindert) und H (hilflos) eingetragen. Die Tochter ist in einer Einrichtung für Schwerbehinderte untergebracht. Die Kosten dieser Unterbringung werden im Rahmen der erweiterten Eingliederungshilfe vom zuständigen Sozialleistungsträger getragen (§§ 39 ff., § 43 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--). Dieser zahlt monatlich einen Betrag in Höhe von 5 830,56 DM unter Berücksichtigung eines monatlichen Taschengeldes in Höhe von 162 DM. In obigem Betrag ist bereits ein Pflegeversicherungszuschuss in Höhe von 500 DM monatlich abgezogen. Aus ihrer Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte erzielt die Tochter jährliche Einkünfte von rd. 3 870 DM. Während ihrer Freizeit und an den Wochenenden hält sich die Tochter regelmäßig beim Kläger und dessen Ehefrau auf; diese besuchen die Tochter auch zu Freizeitveranstaltungen in der Einrichtung.