I. Die im Jahre 1962 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist schwerbehindert. In ihrem Schwerbehindertenausweis sind u.a. die Merkzeichen G (gehbehindert) und H (hilflos) eingetragen. Die Tochter ist in einer Einrichtung für Schwerbehinderte untergebracht. Die Kosten dieser Unterbringung werden im Rahmen der erweiterten Eingliederungshilfe vom zuständigen Sozialleistungsträger getragen (§§
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