Die Beteiligten streiten nunmehr nur noch über den Kindergeldanspruch der Klägerin (Klägerin) für ihre Tochter A. für die Zeit vom November 1997 bis Juni 1998.
Am 03. Dezember 1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten (Bekl.) die Weiterzahlung des Kindergeldes für ihre am ... Oktober 1977 geborene Tochter A. ab November 1997. A. hatte sich nach Beendigung der Schule um einen Studienplatz an der Universität in B. im Studiengang ... beworben. Nachdem A. zunächst einen Ablehnungsbescheid erhalten hatte, wies ihr die Universität in einem Schreiben vom 02. Oktober 1997 einen Studienplatz im Nachrückverfahren für das Wintersemester 1997/98 zu. Voraussetzung sei allerdings eine persönliche Anwesenheit am 09. oder 10. Oktober 1997. Bei Nichteinhaltung der Termine werde der
Studienplatz an einen anderen Bewerber vergeben.
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