In Berufsausbildung befindet sich nur, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH vom 2.7.1993, BStBl II 1994, 101). Ein (Vor-)Praktikum gehört deshalb nur dann dazu, wenn es auf einen bestimmten Beruf hinführt. Vgl. zum Vorliegen einer Berufsausbildung auch die aktuelle Rechtsprechung des BFH vom 9.6.1999, STEUER-TELEX, 546.
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