1. Der Bescheid vom 7. September 2010 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, Kindergeld für die Tochter R für Februar 2007 bis Mai 2007 festzusetzen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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