Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.), die selbst im Wege des Kindernachzugs nach Deutschland eingereist und vor Geburt ihres eigenen Kindes volljährig geworden ist, einen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld für Ausländer) hat.
Die ledige, am ...1985 geborene Klägerin hat die serbisch-montenegrische Staatsangehörigkeit. Sie ist am 08.04.2002 im Rahmen des Familiennachzugs eingereist. Ihr wurde am 25.02.2003 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 AusLG (Kindernachzug) erteilt. Der Vater der Klin. war im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Klin. asylberechtigt und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am ...03.2006 wurde der Sohn der Klin. M geboren. Der von der Klin. für M gestellte Kindergeld-Antrag wurde von der Beklagten (Bekl.) mit Bescheid vom 07.04.2006 abgelehnt. Der dagegen von der Klin. eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 19.04.2006).
Dagegen richtet sich die Klage.
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