Streitig ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen am 22.08.1994 geborenen Sohn M. A. für die Monate Juli 1996 bis Oktober 2002.
Der Kläger ist gebürtiger Rumäne. Im Juli 1996 reiste er mit seiner Frau und dem Kind M. A. mit Registrierschein als Abkömmling eines Spätaussiedlers i.S.d. §
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