Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für ihre Kinder M (geboren 14.11.1993), E (18.6.1995) und Y (3.3.1997) zusteht. Die Kinder lebten unstreitig bis Dezember 2004 im Haushalt der Klägerin in Deutschland.
Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und lebt seit mindestens 1993 in Deutschland. Sie verfügte zunächst über eine Duldung aus humanitären Gründen wegen Behandlungsbedürftigkeit eines Kindes. Ab März 2000 ist sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Seit September 2005 geht sie einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit dem 29.5.2006 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §
Einen erstmaligen Kindergeldantrag für die vorgenannten Kinder lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 28.7.2000 ab. Die Ablehnung wurde bestandskräftig, da kein Rechtsbehelf eingelegt wurde.
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