Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Kindergeld für seine Kinder M (geb. 4.9.1981), G (15.10.1985), N (10.9.1986) und S (19.1.1990) zusteht. Die Kinder lebten unstreitig zumindest bis Dezember 2004 im Haushalt des Klägers.
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