FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2011
3 K 2299/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 u. 2; NATO-Truppenstatut Art. X Abs. 1 u. 2; NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen Art. 13 Abs. 1;

Kindergeld für ausländische Staatsangehörige

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 3 K 2299/10

DRsp Nr. 2012/9866

Kindergeld für ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige, die nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, können einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie kraft gesetzlicher Regelung für ihren rechtmäßigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Voraussetzung ist, dass sie voraussichtlich auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, in das Sozialversicherungssystem eingegliedert und einkommensteuerpflichtig sind.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 u. 2; NATO-Truppenstatut Art. X Abs. 1 u. 2; NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen Art. 13 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld.

Der Kläger ist ein am 5.3.1971 in Deutschland geborener amerikanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1974 ununterbrochen in Deutschland. Seit der 6. Klasse besuchte er eine deutsche Schule, die er mit dem Realschulabschluss beendete. Anschließend absolvierte er eine Lehre als technischer Zeichner. Seit dem Jahr 1990 ist er bei der Firma D in W sozialversicherungspflichtig beschäftigt.