FG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2013
10 K 233/10
Normen:
EStG § 1 Abs. 2; EStG § 49; EStG § 62;
Fundstellen:
IStR 2013, 7

Kindergeld für Berechtigte mit Wohnsitz in Polen

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 10 K 233/10

DRsp Nr. 2013/20919

Kindergeld für Berechtigte mit Wohnsitz in Polen

Einer polnische Staatsangehörige, die 2007 vom 10.4. bis 10.6. und 2.7. bis 31.8. sozialversicherungspflichtig bei einer Gartenbau KG in Deutschland beschäftigt war, steht kein Kindergeld zu, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz oder noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt auch im Hinblick auf § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, denn die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt nur, soweit inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielt werden. Daraus folgt, dass in Polen lebende Kindergeldberechtigte Kindergeld nur für den Zeitraum erhalten, in dem sie inländische Einkünfte erzielt haben.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2; EStG § 49; EStG § 62;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der in Polen lebenden Klägerin Kindergeld auch für Zeiträume zusteht, in denen sie nicht in Deutschland gearbeitet hat.

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie lebt mit ihrem Ehemann und den

gemeinsamen Kindern N (geb. am 7. Oktober 2000) und P