FG München - Urteil vom 27.08.2015
10 K 3121/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BtMG § 35;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 270

Kindergeld für drogenbedingt behindertes Kind bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

FG München, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 10 K 3121/14

DRsp Nr. 2015/18361

Kindergeld für drogenbedingt behindertes Kind bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Auch während einer stationären Entwöhnungstherapie ist das Kind im Sinne des Kindergeldrechts in den Haushalt aufgenommen. Und auch wenn ein wegen Drogenabhägigkeit Behinderter wegen der Suchterkrankung in stationärer Behandlung ist, ist die Behinderung ursächlich für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Enkel der Klägerin für Juni 2014 bis Oktober 2014 festzusetzen.

2. Die Kosten trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BtMG § 35;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihren Enkel (E), geboren […] 1992, für Juni 2014 bis Oktober 2014 zusteht.