1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 sowie von August 2008 bis März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 19/63 und im Übrigen die Beklagte zu tragen.
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