I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte, ihm ab Juni 2000 Kindergeld für das 1983 geborene, zu 100 v.H. schwer behinderte autistische Kind M als Pflegekind zu gewähren.
M lebte zunächst von August 1988 bis September 1999 im Haushalt des Klägers im Rahmen der stationären Unterbringung in einem heilpädagogischen Pflegenest. Den Aufenthalt von M finanzierte während dieser Zeit das Sozialamt. Die Ehefrau des Klägers war als Erzieherin beauftragt, M in ihrer Familie zu betreuen und wurde entsprechend entlohnt.
Danach kam M zu einem stationären Aufenthalt in eine Erwachsenenpsychiatrie.
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