FG Nürnberg - Urteil vom 15.10.2008
3 K 13/07
Normen:
AO § 8 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 3 ;

Kindergeld für ein im Ausland geborenes Kind erst ab Begründung seines Wohnsitzes im Inland

FG Nürnberg, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 13/07

DRsp Nr. 2008/21255

Kindergeld für ein im Ausland geborenes Kind erst ab Begründung seines Wohnsitzes im Inland

Der Wohnsitz eines im Ausland geborenen Kindes wird nicht bereits durch die Absicht der Eltern, das Kind solle ab seiner Geburt in der gemeinsamen Wohnung im Inland leben, begründet. Über die Grundsätze des Familienwohnsitzes können Personen über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten, nicht aber erstmals begründen.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers für die Monate Januar bis Dezember 2005 für seinen Sohn A.

Der Kläger heiratete am 11.12.2004 in 1/Ukraine die ukrainische Staatsangehörige B. Am 10.01.2005 hat sie dort das Kind A geboren.

Mit Antrag vom 16.02.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Kindergeld für A. Von der zuständigen Meldebehörde erhielt die Beklagte im Rahmen der Antragsbearbeitung die Auskunft, das Kind A sei seit 25.01.2006 in 2 gemeldet. Mit Bescheid vom 20.06.2006 bewilligte daraufhin die Beklagte Kindergeld für A ab Januar 2006 und lehnte im Übrigen die Gewährung von Kindergeld ab mit der Begründung, das Kind habe erst ab Januar 2006 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.