Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin im Kindergeldzeitraum November bis Dezember 1997 einen inländischen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung - AO -) hatte.
Die aus Rumänien stammende Klägerin ist 1991 zusammen mit ihrem 1981 geborenen Sohn E von Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Seit 1995 ist die Klägerin mit einem Deutschen verheiratet, der im Mai 1997 den Sohn der Klägerin adoptiert hat. Der Sohn erhielt daraufhin die deutsche Staatsangehörigkeit.
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