FG München - Urteil vom 20.02.2002
9 K 335/00
Normen:
AO § 8 ; EStG 1997 § 62 Abs.1 Nr. 1 ; EStG 1997 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG 1997 § 63 Abs. 1 S. 3 ;

Kindergeld für ein im Ausland zur Schule gehendes Kind; inländischer Wohnsitz des Kindes; Lebensmittelpunkt eines Kindes bei den Eltern

FG München, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 9 K 335/00

DRsp Nr. 2002/4624

Kindergeld für ein im Ausland zur Schule gehendes Kind; inländischer Wohnsitz des Kindes; Lebensmittelpunkt eines Kindes bei den Eltern

Ein Kind, das im Ausland zur Schule geht, behält einen inländischen Wohnsitz bei seinen Eltern, wenn der Auslandsaufenthalt von vornherein auf 2 1/2 Jahre befristet ist, das Kind die Ferien regelmäßig bei den Eltern im Inland verbringt und in der Wohnung der Eltern für das Kind ständig ein Zimmer zur Verfügung steht. Der Kindergeldanspruch der Eltern bleibt dann bestehen.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG 1997 § 62 Abs.1 Nr. 1 ; EStG 1997 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG 1997 § 63 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin im Kindergeldzeitraum November bis Dezember 1997 einen inländischen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung - AO -) hatte.

Die aus Rumänien stammende Klägerin ist 1991 zusammen mit ihrem 1981 geborenen Sohn E von Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Seit 1995 ist die Klägerin mit einem Deutschen verheiratet, der im Mai 1997 den Sohn der Klägerin adoptiert hat. Der Sohn erhielt daraufhin die deutsche Staatsangehörigkeit.