EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 2 § 31 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 4 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind; Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen; Zeitliche Begrenzung der unechten doppelten Haushaltsführung
FG Sachsen, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 5 V 2371/04
DRsp Nr. 2006/24689
Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind; Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen; Zeitliche Begrenzung der unechten doppelten Haushaltsführung
1. Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen bei ledigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindern schon deshalb ausscheidet, weil Mietkosten und Verpflegungsmehraufwand für die auswärtige Unterbringung eines Kindes typisierend bereits im Jahresgrenzbetrag i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthalten sind. Anderenfalls würden diese Kosten sowohl über den Jahresgrenzbetrag bei den Eltern als auch beim Kind in betrieblicher Ausbildung über die Werbungskosten - und damit doppelt - abgegolten.2. Die Grundsätze der sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung sind nach mehr als zwei Jahren Ausbildung am selben Ort nicht mehr anwendbar.
Normenkette:
EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 2 § 31 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 4 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Tatbestand:
I.
Streitig ist, ob die aufgrund einer betrieblichen Ausbildung entstandenen Unterkunftskosten eines auswärtig untergebrachten Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einkünftemindernd zu berücksichtigen sind.
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