FG München - Urteil vom 15.10.2003
9 K 4184/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Kindergeld für ein in Berufsausbildung befindliches Kind; Besuch der Berufsschule als Berufsausbildung

FG München, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 9 K 4184/02

DRsp Nr. 2003/14890

Kindergeld für ein in Berufsausbildung befindliches Kind; Besuch der Berufsschule als Berufsausbildung

Ein Kind, das an einem Tag in der Woche die Berufsschule zum Zweck der Erfüllung der Berufsschulpflicht besucht, sich aber in keinem Berufsausbildungsverhältnis befindet und auch keine ausbildungsfördernde Aktivitäten neben dem Besuch der Berufsschule entfaltet, befindet sich nicht in Berufsausbildung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich die Tochter V ab Juni 2001 in Berufsausbildung befand und damit gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG für sie ein Kindergeldanspruch besteht.