1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Dezember 2007 wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, ihr für Frau S Kindergeld für die Zahlungszeiträume ab Januar 2002 zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.782 Euro.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
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