FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.08.2014
5 KO 803/14
Normen:
FGO § 149 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG 2004 a.F. § 42 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; EStG § 66;

Kindergeld für ein Jahr plus streitiges Kindergeld bis zum Monat der Klageerhebung als Streitwert für ein nach dem 31.8.2009 erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 5 KO 803/14

DRsp Nr. 2014/13761

Kindergeld für ein Jahr plus streitiges Kindergeld bis zum Monat der Klageerhebung als Streitwert für ein nach dem 31.8.2009 erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer

1. Der Streitwert in einem Klageverfahren, das auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichtet ist, bemisst sich auch für ab dem 1.9.2009 erhobene Klagen gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 24.5.2000 – VI S 4/00). Der für diese Streitwertbestimmung sinngemäß angewendete Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab dem 1.7.2004 gültigen Fassung (zuvor § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) – Maßgeblichkeit eines Jahresbetrags bei Unterhaltsansprüchen – ist zwar seit dem 1.9.2009 im GKG nicht mehr enthalten, findet sich aber stattdessen seit dem 1.9.2009 in § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und kann daher für die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldangelegenheiten nach dem GKG in der vor dem 1.8.2013 anzuwendenden Fassung weiter angewendet werden.