1. Der Bescheid vom 8. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 wird hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2011 aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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