1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, zur Last.
Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum November 2012 bis April 2103.
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