FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2014
5 K 2260/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2;

Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes mit dem Berufsziel Berufssoldat

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 2260/13

DRsp Nr. 2015/1036

Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes mit dem Berufsziel Berufssoldat

1. Die militärfachliche Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppendienstes der Bundeswehr, der die Absicht hat, Berufssoldat zu werden, stellt eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. 2. Die insoweit durchlaufenen Ausbildungsabschnitte stellen eine einheitliche Berufsausbildung dar, sodass eine Berücksichtigung für Zwecke des Kindergeldes nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dienstliche Ausbildung eines Feldwebels, der die Absicht hat Berufssoldat zu werden, eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt.

Der Kläger ist der Vater des am 19.09.1988 geborenen B. B beendete im März 2008 seine schulische Laufbahn mit dem Abitur (Bl. 120 Kindergeldakte - KiA). Anschließend verpflichtete er sich für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Verpflichtungserklärung vom 31.03.2008) und begann ab dem 01.07.2008 mit der Ableistung seines Grundwehrdienstes. Der Kläger erhielt Kindergeld für seinen Sohn bis einschließlich Juni 2008.