Andernfalls würden Kinder, die die Zeit bis zum Beginn ihrer Ausbildung durch eine Erwerbstätigkeit überbrücken, in ungerechtfertigter Weise gegenüber Kindern, die während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz nichts tun und möglicherweise noch staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, benachteiligt. Grund: Die in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge können zu einem Überschreiten der Einkunftsgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führen.
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