BFH - Urteil vom 24.03.2006
III R 42/05
Normen:
EStG § 66 ; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1, 2 ; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 lit. a ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 233/04

Kindergeld für Grenzgänger Deutschland-Schweiz

BFH, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen III R 42/05

DRsp Nr. 2006/19447

Kindergeld für Grenzgänger Deutschland-Schweiz

1. Ein ArbN, der in einem Mitgliedsstaat der EU wohnt, aber in einem anderen Mitgliedsstaat arbeitet (sog. Grenzgänger), hat Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes.2. Sowohl das Kindergeld nach § 62 ff. als auch die kantonale Kinder- und Ausbildungszulagen in der Schweiz gehören zu den Familienleistungen in diesem Sinn.3. Ist das Kindergeld im Wohnland höher als im Beschäftigungsland, hat der Grenzgänger keinen Anspruch auf Teilkindergeld in Höhe der Differenz.4. Wohnen Eltern mit ihren gemeinsamen Kindern in der Bundesrepublik, arbeiten sie aber beide in der Schweiz, so stehen ihnen Leistungen für die Kinder nur nach dem in der Schweiz geltenden Recht zu.

Normenkette:

EStG § 66 ; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1, 2 ; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie ihr Ehemann leben in Deutschland und arbeiten seit 2001 bzw. 1981 in der Schweiz. Der Ehemann der Klägerin bezog für die gemeinsamen drei Kinder A (geb. am ... Mai 1986), B (geb. am ... Februar 1990) und C (geb. am ... August 1996) von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld.