BFH - Urteil vom 28.04.2010
III R 52/09
Normen:
AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 231/08

Kindergeld für im Ausland studierende Kinder - Beibehaltung inländischer Wohnsitz

BFH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen III R 52/09

DRsp Nr. 2010/10735

Kindergeld für im Ausland studierende Kinder - Beibehaltung inländischer Wohnsitz

Hängt die Kindergeldberechtigung davon ab, dass das im Ausland studierende Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, und ist dafür die Dauer seiner Aufenthalte im inländischen Elternhaus von Bedeutung, so kommt es nur auf die Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes an. Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bleibt dabei außer Betracht.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3;

Gründe

I.

Die im Januar 1988 geborene Tochter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) begann nach ihrem Abitur im Juli 2007 am 17. August 2007 ein Studium an einer Universität in den USA, das voraussichtlich 60 Monate dauern sollte. Seitdem hielt sie sich in den Zeiten vom 26. Dezember 2007 bis zum 9. Januar 2008, vom 5. Juni 2008 bis zum 23. August 2008 und vom 21. Dezember 2008 bis zum 17. Januar 2009 in ihrem Elternhaus in Deutschland auf. Seit dem 16. Mai 2009 hielt sich die Tochter wiederum in Deutschland auf, der Rückflug war für den 21. August 2009 gebucht.

Nach dem Vortrag der Klägerin standen der Tochter während des Studiums im Obergeschoss des Elternhauses zwei vollständig eingerichtete Wohnräume mit Küche und Bad zur Verfügung; dort seien fast alle ihre Sachen verblieben.