FG München - Urteil vom 20.02.2002
9 K 4195/01
Normen:
EStG 2000 § 62 Abs. 1 ; EStG 2000 § 63 Abs. 1 S. 1 ; EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 2 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

FG München, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 9 K 4195/01

DRsp Nr. 2002/4627

Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

Eine Kindergeldfestsetzung, die vor Beginn oder während des Kalenderjahres erlassen worden ist, ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wieder aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass das Kind wegen der Höhe seiner Einkünfte oder Bezüge für das Kalenderjahr nicht berücksichtigungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte der Behörde von vornherein mitgeteilt hatte, dass das Kind Einkünfte überhalb des Jahresgrenzbetrages beziehen wird.

Normenkette:

EStG 2000 § 62 Abs. 1 ; EStG 2000 § 63 Abs. 1 S. 1 ; EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; EStG 2000 § 32 Abs. 4 S. 2 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A. der Klägerin rückwirkend aufgehoben werden durfte, weil die Einkünfte des Sohnes den maßgebenden Grenzbetrag überschritten haben.