I.
Die Klägerin ist die Mutter von D., geb. am 04.09.1990. Mit Schreiben vom 14.08.2006 teilte sie der Beklagten (der Familienkasse) mit, dass D. am 13.08.2006 in die USA geflogen sei, um bis auf weiteres in Nevada die High School zu besuchen. Ergänzend erläuterte sie nach Rückfrage durch die Familienkasse, dass D. dort bis voraussichtlich 30.06.2009 bei seinem Vater leben werde.
Die Familienkasse hob mit Bescheid von 25.10.2006 die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung ab September 2006 auf. Nach § 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bestehe für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde, hätten, kein Anspruch auf Kindergeld. D. habe aufgrund der geplanten Zeitdauer und dem Zusammenleben mit seinem Vater seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben.
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