Die Beklagte wird verpflichtet, den Aufhebungsbescheid vom 16. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2010 aufzuheben, soweit er den Monat Oktober 2010 betrifft, und Kindergeld für die im Juli 1998 geborenen Kinder X und Y in gesetzlicher Höhe für Oktober 2010 zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
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