FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2015
6 K 4193/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EU-VO Nr. 883/2004 Art. 68; DVO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;

Kindergeld für in Polen im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kinder

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 6 K 4193/10

DRsp Nr. 2015/20940

Kindergeld für in Polen im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kinder

1. Ein im Inland wohnhafter und abhängig beschäftigter Elternteil hat einen Anspruch auf Kindergeld für seine im Haushalt des anderen Elternteils in Polen lebenden Kinder. 2. Die Regelung des § 64 Abs. 2 S. 1 EStG steht dem nicht entgegen, da lediglich der Kläger, nicht aber die Kindesmutter die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG erfüllt und es somit nicht mehrere Berechtigte gibt. 3. Die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sind so anzuwenden, dass sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Aufhebungsbescheid vom 16. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2010 aufzuheben, soweit er den Monat Oktober 2010 betrifft, und Kindergeld für die im Juli 1998 geborenen Kinder X und Y in gesetzlicher Höhe für Oktober 2010 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.