I.
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger. Er unterhält nach der Gewerbeanmeldung seit 22.07.2005 einen Gewerbebetrieb im Inland; seine beiden Kinder (A. und F.) leben bei ihren Müttern in Polen, die dort Kindergeld bezogen haben bzw. beziehen. Im Antrag auf Kindergeld vom 02.08.2006 hat er angegeben, dass er in Deutschland wegen seiner Erwerbstätigkeit nicht sozialversichert ist.
Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.12.2006 und den hiergegen erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12.09.2007 ab.
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