I.
Die Klägerin ist polnische Staatbürgerin und betreibt seit August 2004 in der Bundesrepublik Deutschland eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Gebäudereinigung.
Die Klägerin hat eine Tochter, K. (geb. am 18.12.1994). Sie war weder mit dem Vater des Kindes verheiratet, noch erhielt sie Unterhalt. Der Vater ging keiner beruflichen Tätigkeit nach, noch hat er im streitigen Zeitraum Familienleistungen beantragt. K. lebte bis August 2005 bei ihren Großeltern in Polen.
Bis August 2005 erhielt die Klägerin für ihre Tochter Leistungen in Polen. Seit September 2005 lebt K. in Deutschland.
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