Kindergeld für mazedonische Staatsangehörige; SozSichAbk Jugoslawien; SozSichAbk Mazedonien
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 2784/07
DRsp Nr. 2008/11545
Kindergeld für mazedonische Staatsangehörige; SozSichAbk Jugoslawien; SozSichAbk Mazedonien
1. Ein lediglich geduldeter Ausländer hat auch dann keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld, wenn er eine ihm gestattete Erwerbstätigkeit ausübt.2. Der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für lediglich geduldete Ausländer ist mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar.3. Das SozSichAbk Jugoslawien ist mit Wirkung zum 1. Januar 2005 im Verhältnis zwischen Deutschland und Mazedonien außer Kraft getreten.4. Das SozSichAbk Mazedonien enthält keine dem SozSichAbk Jugoslawien vergleichbaren Ansprüche auf Kindergeld. Danach ergibt sich die Kindergeldberechtigung mazedonischer Staatsangehöriger seit dem 1. Januar 2005 nur nach den allgemeinen Vorschriften des § 62 Abs. 2EStG.5. Die fehlerhafte Entscheidung über die Kindergeldberechtigung für die Vergangenheit begründet keine Verpflichtung der Behörde, den Fehler beim Erlass eines nachfolgenden Verwaltungsakts zu wiederholen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.