FG Münster - Urteil vom 19.09.2007
8 K 1363/04 Kg
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1300

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

FG Münster, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 8 K 1363/04 Kg

DRsp Nr. 2008/11628

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

§ 62 Abs. 2 EStG n.F. ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte (Bekl.) berechtigt war, eine Kindergeldfestsetzung, die den Zeitraum September 2002 bis August 2003 betrifft, aufzuheben.

Der Kläger (Kl.) ist Vater seiner am 00.00.0000 und 00.00.0000 geborenen Kinder E und G, die dem Haushalt des Kl. angehören. Der Kl. und seine Familie stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien. Sie sind Kosovo-Albaner. Eine Aufenthaltsberechtigung in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis bestand und besteht nicht. Vielmehr wurde die Abschiebung des Kl. lediglich ausgesetzt - Duldung im Sinne der §§ 55 und 56 Ausländergesetz 1990. In der Zeit vom 06.05.2002 bis 21.08.2002 ging der Kl. einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nach. Über den Beginn der Beschäftigung hatte der Kl. eine entsprechende Bescheinigung vom 29.04.2002 beigebracht und zugleich Kindergeld beantragt. Die damals zuständige Familienkasse I hatte daraufhin durch Bescheid vom 3. Juni 2002 für die beiden Kinder des Kl. gegenüber dem Kl. Kindergeld festgesetzt.