Zu entscheiden ist, ob die Beklagte (Bekl.) berechtigt war, eine Kindergeldfestsetzung, die den Zeitraum September 2002 bis August 2003 betrifft, aufzuheben.
Der Kläger (Kl.) ist Vater seiner am 00.00.0000 und 00.00.0000 geborenen Kinder E und G, die dem Haushalt des Kl. angehören. Der Kl. und seine Familie stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien. Sie sind Kosovo-Albaner. Eine Aufenthaltsberechtigung in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis bestand und besteht nicht. Vielmehr wurde die Abschiebung des Kl. lediglich ausgesetzt - Duldung im Sinne der §§
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