Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine Kindergeldzahlung an einen Ausländer erfüllt.
I.
Die Klin ist Staatsangehörige Restjugoslawiens. Sie ist die Mutter der Kinder A (geb. 1993), B (geb. 1995), C (geb. 1998) und D(geb. 2000). Das Landratsamt W (LRA) erteilte der Klin eine Ausreiseaufforderung und Grenzübertrittsbescheinigung für Ausländer. Die ursprünglich auf den 22.03.2001 datierte Ausreiseverpflichtung verlängerte das LRA unter Einschluss der Kinder fortlaufend, zuletzt bis 02.05.2005. Am 12.04.2005 erteilte das LRA eine Aufenthaltserlaubnis nach §
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