FG München - Urteil vom 10.07.2002
9 K 4317/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1461

Kindergeld für schwerbehindertes Kind; Anrechnung von Sozialhilfe zum notwendigen Lebensbedarf des Kindes; Kindergeld ab 1.1.1997 für ... M. geb. 24.3.63

FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 9 K 4317/98

DRsp Nr. 2002/13796

Kindergeld für schwerbehindertes Kind; Anrechnung von Sozialhilfe zum notwendigen Lebensbedarf des Kindes; Kindergeld ab 1.1.1997 für ... M. geb. 24.3.63

1. Der notwendige Lebensbedarf eines schwerbehinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf -soweit kein Einzelnachweis erfolgt- in Anlehnung an den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG. 2. Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt sind insoweit als Bezüge des Kindes anzurechnen, wie der Sozialhilfeträger von einer Rückforderung gegenüber den gesetzlich unterhaltspflichtigen abgesehen hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das körperbehinderte Kind M. i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und für es deshalb ein Kindergeldanspruch besteht.