Der Bescheid vom 27. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn O ab Juli 2011 zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
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