FG Saarland - Urteil vom 01.08.2014
2 K 1010/14
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Kindergeld für Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Jäger

FG Saarland, Urteil vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 2 K 1010/14

DRsp Nr. 2014/14261

Kindergeld für Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad „Jäger”

Für ein als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad „Jäger” bei der Bundeswehr beschäftigtes Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung einen Ausbildungsplan beinhaltet, welcher nach der Grundausbildung und der Spezialgrundausbildung/Einsatzhelfer diverse weitere Stationen ausweist, die als Ausbildung bezeichnet werden und die der späteren Verwendung in der Bundeswehr selbst dienen oder den so ausgebildeten Soldaten zu einer Berufsausübung im Bereich des Sichheits- und Überwachungsgewerbes befähigen.

Der Bescheid vom 27. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn O ab Juli 2011 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand